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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
| 1 |
Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend; Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten. |
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| 2 |
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfall angefallen wäre. |
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| 2 |
Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. |
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| 4 |
Die Provision für Nachweis oder Vermittlung beträgt bei |
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a) An- und Verkauf von Grundbesitz und bei Erwerb von Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung durch unsere Vermittlung je 3% des Kaufpreises und ist vom Verkäufer wie auch vom Käufer zu zahlen. Sofern sich die Vermittlung oder der Nachweis auf Grundbesitz in Berlin oder den neuen Bundesländern bezieht, sind vom Käufer 6% des Kaufpreises zu zahlen. |
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b) Vermietung und Verpachtung bei Verträgen bis zu 5 Jahren Mietzeit 2 Monatsmieten bzw. Pachtzins; bei längerer Vertragszeit 4 Monatsmieten bzw. Pachtzins. Die Vereinbarung eines Optionsrechtes gilt provisionsmässig als Vertragsabschluß. |
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c) Erbbaurecht je 3% des auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzinsen, zahlbar vom Eigentümer wie auch vom Erbbauberechtigten. |
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d) Hypothekendarlehen für den Darlehensnehmer 3% der Darlehenssumme. |
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e) Zu den vorgenannten Maklergebührensätzen wird jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. |
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| 5) |
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein Vertrag zustandgekommen ist. |
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Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartner erreicht wird; schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen zustande kommen.
Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Weg der Zwangsversteigerung. |
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Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustandekommende Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund Rücktrittsvorbehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. |
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