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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1.     Wir versichern, dass wir von unserem Auftraggeber oder einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten umseitigen Bedingungen anzubieten. Wir erklären weiterhin, dass die umseitig gemachten Angaben ausschließlich auf Informationen des Auftraggebers beruhen. Wir sind selbstverständlich um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für die Angaben des Auftraggebers keine Haftung übernehmen.

 

2.     Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für den fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers des Objektes, diesen Umstand dem Makler mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten, im Falle eines Vertragsabschlusses, zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.

 

3.     Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abschließt.

 

4.     Das vorliegende Exposé ist nur für den umseitig genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés berechtigt uns für den fall der Entstehung eines Schadens zum Schadensersatzanspruch.

 

5.     Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde gilt, dass der Empfänger des Exposés dem Makler am Tage des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses die umseitig genannte Provision zu zahlen hat. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Provision gilt der ortsübliche Satz. Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung auch für den Fall zu zahlen, dass unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprünglich im Exposé vereinbarte Provision bestehen.

 

6.     Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzung des Provisionsanspruches beruft. Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes, dem Auftraggeber Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrages den Nachweis zum Abschluss  des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. –vermietung und –verpachtung bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

 

7.     Der Empfänger des Exposés bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über das Exposé hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarung nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich bestätigt werden.