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Die Königsklasse der Investition in Wohnraum ist der Erwerb einer zu sanierenden Denkmalschutz-Immobilie. Dies gilt sowohl für Eigennutzer als auch für Kapitalanleger. Denkmal-Immobilien liegen meistens in den besten Wohnlagen interessanter Immobilienstandorte. Sie zeichnen sich durch ein besonderes Ambiente aus. Der Wohnwert in derartigen Denkmalschutz-Immobilien ist kaum mit einer anderen Immobilie erreichbar. Die Nachfrage für diese Art zu wohnen wird die an sich schon zu erwartende gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum daher noch um ein Vielfaches übertreffen. Und wenn Sie es richtig machen, finanzieren Sie eine derartige ausnahme-immobile sogar noch voll aus eingesparten Steuern Die Denkmalabschreibung Um zu erreichen, dass die wertvolle Bausubstanz von Baudenkmälern erhalten bleibt und zu neuem wertvollem Wohnraum wird, hat der Gesetzgeber Anreize geschaffen. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 7i, 10f und 11b oder §§ 7h, 10f oder 11a Einkommensteuer-gesetz. Sie besagen, dass bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das ein Baudenkmal ist oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, die Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zum Erhalt des Gebäudes dienen, für Kapitalanleger zu 100% und für Selbstbezieher zu 90% abgesetzt werden können. Dieser Vorteil wird allgemein Denkmalschutz-AfA genannt. Der Abschreibungszeitraum beträgt für Kapitalanleger 12 Jahre für Selbstbezieher 10 Jahre. Kapitalanleger können 8 Jahre lang je 9% jährlich (72%) und danach vier Jahre lang je 7% jährlich (28%) der Sanierungskosten geltend machen. Sie reduzieren durch den Erwerb einer Immobilie mit Denkmalschutz-AfA rein buchtechnisch Ihr zu versteuerndes Einkommen. Dies führt zu entsprechenden Steuerersparnissen. Selbstbezieher können 10 Jahre lang jedes Jahr 9% der anfallenden Sanierungskosten der Immobilie mit Denkmalschutz-AfA von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen und somit auch die entsprechenden Steuerersparnisse realisieren. Die wichtigste Regel: Die Denkmalschutz-Immobilie muss bereits erworben werden, bevor die Sanierungsmaßnahmen der Denkmalschutz-Immobilie beginnen. Der Abschreibungszeitraum beginnt erst dann, wenn die Sanierungsmaßnahmen der Denkmalschutz-Immobilie beendet sind. Damit festgestellt werden kann, wie hoch die Abschreibungsbasis bei einer Denkmalschutz-Immobilie ist, wird im Kaufvertrag für die Denkmalschutz-Immobilie der Kaufpreis aufgeschlüsselt. Er wird aufgeteilt in „Kaufpreis für Grund und Boden“, in „Kaufpreis für die bestehende Altsubstanz“ und in den „Kaufpreis für die vorzunehmende Sanierung Die Sanierungskosten sind die Abschreibungsbasis. Je höher die Sanierungskosten demzufolge sind, umso höher sind die Abschreibungen und die daraus resultierenden Steuerersparnisse. Bei Denkmalschutz-Immobilien in den neuen Bundesländern liegen die Sanierungskostenanteile in der Regel bei ca. 80% des Kaufpreises, da hier die Bausubstanz größtenteils erhöhter Sanierungsmaßnahmen bedarf. In den alten Bundesländern sind bei Denkmalschutz-Immobilien Sanierungskostenanteile von mehr als 60% schon fast die Ausnahme. Zusätzlich kann der Kaufpreis der erworbenen Altsubstanz der Denkmalschutz-Immobilie, wenn das Gebäude vor 1925 erbaut wurde, mit 2,5% jährlich, und wenn die Denkmalschutz-Immobilie nach 1925 erbaut wurde, mit 2% jährlich abgeschrieben werden. Des Weiteren sind bei Kapitalanlegern die Zinsen für die Finanzierung des Gesamtkaufpreises der Denkmalschutz-Immobilie über die gesamte Dauer der Vermietung voll absetzbar. |