Ihr persönlicher Immobilienmakler in Oberursel
» Startseite » Angebote » Kundenbewertungen » Kaufgesuche » Sie wollen verkaufen » Sie wollen kaufen » Energieausweis » Lexikon von A-Z » Finanzierungsrechner » Referenzen » E-Mail Nachricht an uns » Datenschutzhinweis » AGB » Impressum

Energieausweis Pflicht?

Mit Novellierung der Energieeinsparverordnung 2007 wurde die Pflicht für Energieausweise auch für Bestandsgebäude eingeführt. Jeder Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus hat seit spätestens 01.01.2009 das Recht auf Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter.

Der Gesetzgeber sieht zwei mögliche Ausweisarten vor:

Bedarfsbasierter Energieausweis:

Bedarfsbasierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit bis zu 4 Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 01.11.1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden.

Verbrauchsbasierter Energieausweis:

Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in allen anderen Fällen ebenso zulässig, also entweder bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen, neueren oder modernisierten.

 

Wichtig: Selbst genutzte Einfamilienhäuser brauchen keinen Energieausweis!

Sobald Sie allerdings entscheiden, diese Immobilie zu verkaufen oder neu vermieten, muss dem Käufer oder Mieter ein Energiepass vorlegt werden. Der Energiepass hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.

Welche Änderungen hat die EnEV 2009 zur Folge?

Errichtung energieeffizienterer Gebäude:

  • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gegenüber den Anforderungen der EnEV 2007 gesenkt.
  • Bei Neubauten muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 15 Prozent besser sein als bei der EnEV 2007.

Modernisierung von Bestandsgebäuden:

Folgende Vorgaben müssen alternativ erfüllt werden:

  • Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (zum Beispiel Dach, Fassade, Fenster) steigen die Anforderungen an diese Bauteile gegenüber der EnEV 2007 um durchschnittlich 30 Prozent oder
  • nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent geringer, die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher gefordert.

Nachrüstpflichten in Altbauten:

  • Dämmung des Daches, oder Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken
  • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011)

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien:

Der geänderte § 5 der EnEV 2009 sieht vor, dass auch Strom aus erneuerbaren Energien anrechenbar ist, sofern er

  • im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
  • vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.

Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen:

Ab Januar 2020 besteht die Pflicht, in größeren, ausschließlich mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizten Gebäude (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche) solche Heizungen (keine Fußbodenheizungen), die mindestens 30 Jahre alt sind, außer Betrieb zu nehmen. Diese Pflicht entfällt, wenn

  • das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, oder
  • öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen oder
  • die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung:

  • Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
  • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde)
  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen).

Woher bekomme ich einen Energieausweis?

Auch in Sachen Energieausweis können Sie sich auf uns verlassen. Im Energiemanagement sind wir vor Ort Ihr kompetenter Partner in Sachen Energieausweis. Er beinhaltet alle gesetzlichen Vorschriften. Diese werden nach strengen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) und unter Mitarbeit eines zertifizierten Energieberaters erstellt.

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie einen Energieausweis benötigen.