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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Weitergabeverbot Sämtliche Informationen einschließlich der Objekthinweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten. 2. Doppeltätigkeit Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. 3. Eigentümerangaben Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weiter gibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. 4. Haftungsbegrenzung Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Gesundheitsschaden erleidet. 5. Verjährung Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. 6. Provisionsanspruch Die Provisionssätze betragen in Berlin-Brandenburg 7,14 Prozent (incl. MwSt.) von Käuferseite zu zahlen und im restlichen Bundesgebiet je 3,57 Prozent (incl. MwSt.) von Käufer- und Verkäuferseite zu zahlen. Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluß des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist umgehend zahlbar. Schließt der Verkäufer, mit einem von uns nachgewiesenen Interessenten, ohne uns zu informieren oder einzubinden, einen notariellen Kaufvertrag, ohne uns im Notarvertrag mit unserer Courtage in voller Höhe zu berücksichtigen, haftet er uns gegenüber für den eintretenden Schaden und damit ebenfalls mit der kompletten Maklerprovision. Sagt der Verkäufer den bestätigten Notartermin ab, aus welchen Gründen auch immer, zahlt der Verkäufer an den Makler die volle Maklerprovision. Tritt der Käufer trotz schriftlicher und unterzeichneter Reservierungsvereinbarung nach Bestätigung des Notartermins vom Kauf zurück, so ist dieser privatrechtliche Vertrag zustande gekommen, und somit ist die volle Maklerprovision von Käuferseite fällig. 7. Gerichtsstand Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart. 8. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu wider läuft. Stand Oktober 2008 |