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Mietrückstände können vermieden werden!

  1. Sobald ein Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungsterminen oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Höhe von zwei Monatsmieten im Rückstand ist, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen.

  2. Sofern der Mieter die Wohnung trotz fristloser Kündigung nicht räumt und auch die rückständige Miete nicht nachzahlt, kann der Vermieter beim Amtsgericht eine Räumungsklage einreichen. Mit dem dann erwirkten Räumungstitel kann der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen.

  3. Um die Mietrückstände einzutreiben, hat der Vermieter die Möglichkeit, bei Gericht einen Mahnbescheid zu erwirken oder aber die Räumungsklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden.
    Eine andere Möglichkeit, rückständige Mieten einzutreiben, wäre der Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Hier kann der Vermieter sofort den Bürgen zur Verantwortung zu ziehen. Dieser haftet bereits mit seiner Unterschrift unter der Bürgschaftsbestellung für sämtliche offenen Mieten des Mieters.

  4. Ist der Mieter nicht in der Lage, seine Miete in vollem Umfang zu zahlen, besteht für den Mieter auch die Möglichkeit, beim Sozialamt, dort dem Amt für Wohnungssicherung, die Übernahme der Mieten zu beantragen.
    Voraussetzung einer Übernahme der Mieten durch das Sozialamt ist jedoch, dass das Wohnraummietverhältnis nicht durch fristlose Kündigung beendet wird, sondern dass der Mieter weiterhin in der Wohnung wohnt.

    Fazit:
    Eine ständige Kontrolle von Zahlungseingängen sowie ein gutes Forderungsmanagement sind sehr wichtige Komponenten für ein erfolgreiches Vermietungsgeschäft sind.