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Impressum



Immobilien Fairmittlung Mertens GmbH

Herr Ulrich Mertens
Sternstraße 6
63075 Offenbach

Tel:
Mobil:
Fax:
E-Mail:
Homepage:
06986787017
01795959271
06986787019
mertens@immo-fair.com
www.immo-fair.com

Vertretungsberechtigter: Ulrich Mertens
Berufsaufsichtsbehörde: Ordnungsamt der Stadt 0ffenbach, Gewerberecht, Amt 32, Berliner Straße 60, 63065 Offenbach am Main
Handelsregister: Offenbach
Handelsregisternummer: 5 HRB 9403
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE1711677149
Berufskammer: Offenbach

Ihre Angaben werden ausschließlich an den Immobilien-Anbieter weitergeleitet - entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Ihre Angaben werden nicht verkauft oder unbefugt an Dritte weitergegeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Auftragserteilung


(1) Anlässlich der Suche nach dem in der individualvertraglichen Vereinbarung
näher bezeichneten Objektes beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit
zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner
zu vermitteln.

(2) Die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Makler oder dem Verkäufer/Vermieter
bedeutet die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündlich
getroffene Abreden gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den
Makler.

(3) Die Preisvorstellung des Kunden ergibt sich aus der individualvertraglichen
Vereinbarung.

2. Honorierung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss des Kauf-/Mietvertrages über
ein von dem Makler vermitteltes oder nachgewiesenes Objekt die ortsübliche
Maklerprovision zu zahlen. Diese ist der jeweils gültigen Preisliste zu
entnehmen, die Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.

(2) Schriftlich vereinbarte abweichende Angaben in Exposés, Anschreiben
o.ä. gelten vorrangig. Die genannte Maklerprovision ist fällig und
zahlbar vom Käufer/Mieter bei Abschluss des Kauf-/Mietvertrages. Bemessungsgrundlage
für die Maklerprovision ist jeweils das Gesamtentgelt für das Auftragsobjekt.

(3) In jedem Falle wird die Maklerprovision mit dem Zeitpunkt der notariellen
Beurkundung des Vertrages fällig, sofern nicht nach Absatz 2 bereits eine
frühere Fälligkeit eingetreten ist.

(4) Die Vergütungspflicht entfällt nicht durch einen späteren
Rücktritt vom Vertrage, durch seine Anfechtung, Nichtausführung, Aufhebung
oder durch die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufsrechtes.

(5) Der Makler hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 652 Abs.
2 BGB unabhängig davon, ob ein Hauptvertrag zustande kommt oder nicht.
Die Aufwendungen können sowohl nach tatsächlichem Aufwand (Fahrtkosten
entsprechend der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit, Insertations-,
Telefon-, Portoaufwand u. ä.) als auch pauschal mit 0,5 % der Angebots-/Vermittlungsauftragssumme
abgerechnet werden.

(6) Die genannte Maklerprovision gilt jeweils zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.

3. Verbot der Datenweitergabe

(1) Der Makler verpflichtet sich, von ihm erlangte Kenntnisse über das
Auftragsobjekt sowie auch über den Auftraggeber vertraulich zu behandeln,
soweit es sich um Kenntnisse handelt, die mit dem erteilten Auftrage zusammenhängen.

(2) Gibt der Kunde vertrauliche Daten über das Angebot, insbesondere über
ihm angebotene Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten an Dritte weiter,
so verstößt er gegen seine Vertragspflichten und macht sich pauschal
schadensersatzpflichtig in Höhe der vereinbarten Provision, soweit es aufgrund
der Weitergabe der Daten zu einem anderweitigen Vertragsabschluss kommt. Der
Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Makler vorbehalten.


4. Haftungsausschuss für übermittelte Daten


Der Makler weist darauf hin, dass für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten
Daten des Kaufobjektes einschließlich des Kaufpreises keine Haftung übernommen
wird.

5. Keine Bindungswirkung des Angebotes

Die Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenvermietung/-
verkauf an andere Interessenten bleibt vorbehalten.

6. Auskunftspflichten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler gegenüber Informationen unverzüglich
zurückzuweisen, wenn ihm das nachgewiesene/vermittelte Objekt oder die
Information bereits vorher bekannt war und dem Makler mitzuteilen wie und wann
er die Kenntnis erlangt hat. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht
führt zum Ausschluss des Rechts zur Zahlungsverweigerung wegen Vorkenntnis
des Objektes. Zumindest hat der Kunde dem Makler in diesem Falle ab Abschluss
des Kauf-/Mietvertrages die Maklerprovision als Schadensersatzleistung zu erstatten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, ohne Gestattung durch den Makler keinen direkten
Kontakt zum Verkäufer/Vermieter einzuleiten.

Bei Direktverhandlungen ist auf den Makler Bezug zu nehmen und dieser über
das Ergebnis zu unterrichten. Soweit keine andere Regelung vereinbart ist, darf
eine Innenbesichtigung nur im Einverständnis mit dem Makler und der Verkäufer-/Vermieterseite
vorgenommen werden.

(3) Der Makler hat dem Kunden sämtliche Informationen zu liefern, die für
seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages von Bedeutung sind.
Er ist hingegen nicht verpflichtet, zur Erlangung von Informationen besondere
Nachforschungen anzustellen.

7. Keine Empfangsvollmacht

Der Makler ist vom Verkäufer/Vermieter nicht zur Entgegennahme von Kaufpreis-/Mietzahlungen
oder sonstigen Leistungen ermächtigt.

8. Kündigung

Die Vereinbarung kann für jede Partei ohne Einhaltung einer besonderen
Frist gekündigt werden. Ohne Kündigungserklärung endet die Vereinbarung
spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss.

9. Maklerklausel/sofortige Vollstreckbarkeit

(1) Für den Fall des Kaufvertragsabschlusses verpflichtet sich der Kunde,
in den Kaufvertrag eine Klausel aufnehmen zu lassen, dass sich der Kunde in
der Höhe der Provisionsforderung des Maklers der sofortigen Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen zugunsten des Maklers unterwirft.

(2) Für den Fall des Mietvertragsabschlusses verpflichtet sich der Kunde,
in den Mietvertrag eine Klausel aufnehmen zu lassen, dass sich der Kunde zur
Begleichung der vollständigen Provisionsforderung des Maklers verpflichtet.

10. Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen
bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formfordernis kann nur durch schriftliche
Vereinbarung verzichtet werden.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Offenbach am Main.

(3) Unwirksame Bestimmungen sowie bestehende Lücken dieser Vereinbarung
werden durch solche Bestimmungen ersetzt bzw. geschlossen, die der unwirksam
bzw. fehlenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen. Im Zweifel
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.